Dimpfl und Kollegen

Fuggerstr. 16

86150 Augsburg

Tel. (0821) 508 77 666

Kompetenzfeld: Rechtsmittel Revision

Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt für Strafrecht Augsburg


Ihre Situation

Nach der mündlichen Urteilsbegründung wurden Sie als gerade Verurteilter durch das Gericht belehrt, Sie können gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision einlegen.

Entsprechendes muss innerhalb einer Woche geschehen. Die Revisionsbegründung kann schriftlich durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Wir verteidigen Sie als erfahrene Anwälte in der Revision:

Revision vor allen Oberlandesgerichten (OLG), in Bayern vor dem Bayerischen Obersten Landesgerichts und dem Bundesgerichtshof (BGH)


Kompetente Hilfe – sofort!

Die Revision in Strafsachen ist die nahezu die letzte Möglichkeit ein Urteil korrigieren zu lassen. Das Revisionsrecht, §§ 333-358 StPO, gehört zu den kompliziertesten Gebieten im Strafrecht. Das Revisionsgericht überprüft die Entscheidung lediglich auf Rechtsfehler. Das Revisionsverfahren ist ein anspruchsvolles und komplexes Verfahren.

Die Rechtsprechung stellt sehr hohe Anforderungen an die Begründung einer Revision.  Hierbei sind insbesondere die hohen Anforderungen an den förmlichen Vortrag und der Begründung der Revision zu beachten.


Besonderes Fachwissen erforderlich 

Bereits kleinste Fehler des Revisionsanwaltes führen zur Unzulässigkeit der Revision. Die Revision gegen ein Urteil ist in der Regel zeit- und arbeitsintensiv. Sie erfordert besonderes Fachwissen, da die Zulässigkeitsanforderung sehr hoch sind.

Sofern es sich um ein Urteil des Landgerichts handelt ist zu unterscheiden, ob die Revision gegen ein Urteil einer großen Strafkammer (also der ersten Instanz) oder ein Urteil in einer Berufungssache (“kleine Strafkammer”, als zweite Instanz) geführt werden soll. In der Sache unterscheiden sich die Verfahren nicht oder bzw. nur unwesentlich, da die Strafprozessordnung das Verfahren vor einer großen Strafkammer nur in kleinen Teilen anders ausgestaltet hat, als Verfahren vor einem Berufungsgericht.

Nach der mündlichen Urteilsbegründung wird der gerade Verurteilte durch das Gericht belehrt, er könne gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision einlegen. Entsprechendes muss innerhalb einer Woche geschehen.

Unser Anspruch ist es, Rechtsfehler in Ihrem Urteil aufzudecken und diese formwirksam gegenüber dem OLG oder dem BGH vorzubringen mit dem Ziel, ein gegen Sie ergangenes Urteil aufzuheben oder Ihnen gar zu einem Freispruch zu verhelfen.


Wir kämpfen auch in letzter Instanz für Ihr Recht

  1. Prüfung der Statthaftigkeit der Revision
  2. fristgerechte Einlegung der Revision bei dem zuständigen Gericht
  3. umfassende Begründung der Revision innerhalb der Frist

Die Begründung enthält soweit vorliegend umfassende Ausführungen zu:

  • Fehlende Verfahrensvoraussetzungen (z. B. Fehlerhafter Strafantrag, fehlender Eröffnungsbeschluss)
  • Verfahrensfehler (absolute und relative Revisionsgründe)
  • Verletzung materiellen Rechts
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